Zwangsversteigerungen von Immobilien - Geldwäschegesetz mit Lücke im Hochrisikobereich

Zwangsversteigerungen von Immobilien – Geldwäschegesetz mit Lücke im Hochrisikobereich

Seit über einem Jahr nimmt eine eigens eingerichtete Taskforce gegen Geldwäsche Berliner Notare unter ihre Lupe. Dabei zeigen sich Probleme, die bei der Geldwäscheprävention entweder noch gar nicht oder gründlich schief laufen. Jüngstes Beispiel: Die Zwangsversteigerung im Immobiliensektor.

Zwangsversteigerung als Mittel zur Geldwäsche

Zwangsversteigerungen eignen sich besonders gut für Geldwäsche. So stellt die Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fest, dass kriminelle Gruppen verstärkt Zwangsversteigerungen zum Erwerb von Immobilien mit inkriminierten Geldern nutzen. Auch der Tagesspiegel berichtete jüngst über die ungewöhnliche Versteigerung eines 22.000 Quadratmeter großen Grundstückes im brandenburgerischen Zossen zum auffällig hohen Preis von 283.000 Euro.

Gesetzeslücken im Bereich der Zwangsversteigerung

Gerade im Bereich der Zwangsversteigerung bestehen noch Gesetzeslücken. So sind Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare nur bei bestimmten Geschäften dazu verpflichtet, die Anforderungen des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. Dazu gehören zwar auch Geschäfte mit Immobilien, allerdings nur, wenn diese tatsächlich gekauft oder verkauft werden. Bei einer Zwangsversteigerung wird das Grundstück kraft Hoheitsakt übertragen – und damit gerade nicht durch einen Kauf oder Verkauf.

Dies haben auch die Rechtsanwaltskammern als zuständige Aufsichtsbehörden der Rechtsanwälte festgestellt. Sie räumen ein, dass Zwangsversteigerungen vom Wortlaut nicht erfasst seien. Allerdings geben sie Rechtsanwälten den “praktischen“ Hinweis mit auf den Weg, trotzdem die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz einzuhalten. Begründung: Der risikoorientiere Ansatz des Gesetzwäschegesetzes.

Konflikt zwischen Geldwäschegesetz und Datenschutz

Das ist höchst problematisch. Im Zuge eben dieser Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz müssen Rechtsanwälte nämlich viele teilweise sehr sensible Daten ihrer Mandanten erheben. Neben Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift ist bei Risikokunden beispielsweise die Herkunft von Vermögenswerten zu ermitteln. Des Weiteren müssen Ausweise kopiert werden. Ob hierfür der „risikoorientierte Ansatz“ des Geldwäschegesetzes als rechtliche Grundlage ausreichend ist, erscheint fraglich. Rechtsanwälte und Notare stehen im Konflikt zwischen Vorgaben des Geldwäschegesetzes und Anforderungen des Datenschutzes und werden in dieser Lage allein gelassen.

Bisher keine gesetzliche Grundlage

Eine klare Vorgabe durch den Gesetzgeber wäre an dieser Stelle daher sehr wünschenswert – insbesondere, weil das Bundesfinanzministerium das Problem gut kennt. Bereits die erste Nationale Risikoanalyse aus dem Jahr 2018/2019 stellte es fest. Zwar gab es in der Folge erste Gesetzesänderungen. So sind Gerichte und Behörden, die öffentliche Versteigerungen durchführen, nunmehr nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet. Für Rechtsanwälten als Berater in diesem Bereich fehlt jedoch weiterhin eine klare gesetzliche Grundlage.

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